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Bundesgesetz
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
(Markenschutzgesetz, MSchG)

Art. 8 Ausstellungspriorität

Wer ei­ne mit ei­ner Mar­ke ge­kenn­zeich­ne­te Wa­re oder Dienst­leis­tung auf ei­ner of­fi­zi­el­len oder of­fi­zi­ell an­er­kann­ten Aus­stel­lung im Sin­ne des Über­ein­kom­mens vom 22. No­vem­ber 19286 über die in­ter­na­tio­na­len Aus­stel­lun­gen in ei­nem Mit­glied­staat der Pa­ri­ser Ver­bands­über­ein­kunft7 vor­stellt, kann für die Hin­ter­le­gung das Da­tum des Er­öff­nungs­ta­ges der Aus­stel­lung be­an­spru­chen, so­fern er die Mar­ke in­ner­halb von sechs Mo­na­ten nach die­sem Zeit­punkt hin­ter­legt.