Verordnung
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben1
(MSchV)

vom 23. Dezember 1992 (Stand am 1. Januar 2017)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 15 Eingangsprüfung

Wenn die Hin­ter­le­gung den Er­for­der­nis­sen nach Ar­ti­kel 28 Ab­satz 2 MSchG nicht ent­spricht, so kann das IGE dem Hin­ter­le­ger ei­ne Frist zur Ver­voll­stän­di­gung der Un­ter­la­gen an­set­zen.

BGE

112 II 73 () from 22. Mai 1986
Regeste: Art. 15 Abs. 2 MSchG. Art. 15 Abs. 2 und 16 MSchV. Veröffentlichung der Markeneintragung. 1. Erachtet das Amt bei der Eintragung einer Marke zusätzliche Angaben als nützlich (hier den Hinweis: Durchgesetzte Marke), so kann es sie im Rahmen seines Ermessens auch in die Veröffentlichung aufnehmen (E. 3a). 2. Umstände, unter denen die Aufnahme solcher Angaben in die Veröffentlichung nicht zu beanstanden ist (E. 3b).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden