Verordnung
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Art. 24c Schriftenwechsel
1 Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Antrag auf Löschung dem Antragsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an. 2 Die Stellungnahme des Antragsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen. 3 Der Antragsgegner muss in seiner Stellungnahme insbesondere den Gebrauch der Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft machen. 4 Das IGE führt weitere Schriftenwechsel durch, wenn es die Umstände rechtfertigen. |