Verordnung
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Art. 52f Forschungs- und Entwicklungskosten
1 Forschungskosten umfassen die Kosten für produktbezogene und für nichtproduktbezogene Forschung. 2 Als Entwicklungskosten gelten die Kosten, die von der Produktidee bis zur Marktreife des Produkts anfallen. |