Verordnung
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Art. 52g Berücksichtigung der Forschungs- und Entwicklungskosten
1 Die produktbezogenen Forschungskosten und die Entwicklungskosten werden den Herstellungskosten des Produkts direkt zugerechnet. 2 Die nichtproduktbezogenen Forschungskosten werden nach einem geeigneten Schlüssel auf die Herstellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt. 3 Die Forschungs- und Entwicklungskosten können auch nach Ende des branchenüblichen Abschreibungszeitraums den Herstellungskosten zugerechnet werden. Die Höhe der Zurechnung entspricht der Höhe der durchschnittlichen jährlichen Abschreibung der Forschungs- und Entwicklungskosten während des branchenüblichen Abschreibungszeitraums. |