Verordnung
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben1
(MSchV)

vom 23. Dezember 1992 (Stand am 1. Dezember 2021)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).


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Art. 52c Verwendung von Hinweisen auf eine Region oder einen Ort

Er­fül­len Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen die ge­setz­li­chen Her­kunfts­kri­te­ri­en für die Schweiz als Gan­zes, so kön­nen sie mit ei­nem Hin­weis auf ei­ne Re­gi­on oder einen Ort in der Schweiz ge­kenn­zeich­net wer­den. Sie müs­sen zu­sätz­li­che An­for­de­run­gen er­fül­len, wenn:

a.
ei­ne be­stimm­te Qua­li­tät oder ein an­de­res Merk­mal der Wa­re oder der Dienst­leis­tung im We­sent­li­chen der an­ge­ge­be­nen geo­gra­fi­schen Her­kunft zu­ge­schrie­ben wird; oder
b.
die Re­gi­on oder der Ort für die Wa­re oder Dienst­leis­tung einen be­son­de­ren Ruf hat.

BGE

144 II 386 (2C_761/2017) from 25. Juni 2018
Regeste: Art. 1 lit. c, Art. 18 LMG; Art. 12 LGV; Art. 47, Art. 48, Art. 48b MSchG; Art. 52a, Art. 52c MSchV; Art. 5 Abs. 1 HasLV; lebensmittelrechtliches Täuschungsverbot; Verhältnis zu markenrechtlichen Bestimmungen betreffend Herkunftsangaben; täuschende Aufmachung einer Bierdose. Überblick über die am 1. Mai 2017 in Kraft getretene neue Gesetzgebung zu Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (E. 4.1). Die Vorgaben zum lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot stimmen im alten und neuen Recht weitgehend überein. Letzteres enthält jedenfalls keine mildere Regelung (E. 4.2). Aufmachungen können nicht nur hinsichtlich des Produktionslands täuschend im Sinne von Art. 18 LMG sein, sondern auch im Hinblick auf die übrige (regionale oder örtliche) Herkunft eines Lebensmittels (E. 4.2.1-4.2.3). Das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot (Art. 18 LMG) ist bei der Verwendung von Herkunftsangaben im Sinne von Art. 47 ff. MSchG und der zugehörigen Ausführungserlasse gleichermassen zu beachten (E. 4.2.4). Inhalt des lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbots. Massstab zur Beurteilung der Täuschungsgefahr ist der durchschnittliche Konsument und dessen legitimes Informationsbedürfnis. Dabei reicht eine objektiv zur Täuschung geeignete Aufmachung von Lebensmitteln für einen Verstoss gegen Art. 18 LMG aus (E. 4.3). Im konkreten Fall liegt eine Täuschungsgefahr in Bezug auf die Herkunft des Biers vor (E. 4.4).

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