Verordnung
|
Art. 52d Missbrauchsverbot
1 Bei der Bestimmung des Herkunftsorts einer Ware oder einer Dienstleistung dürfen Spielräume in der Anwendung der massgebenden Kriterien nicht in missbräuchlicher Weise ausgenützt werden. 2 Missbräuchlich ist es insbesondere, wenn:
|