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Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben1 (MSchV)
vom 23. Dezember 1992 (Stand am 1. Dezember 2021)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).
Art. 52gBerücksichtigung der Forschungs- und Entwicklungskosten
1 Die produktbezogenen Forschungskosten und die Entwicklungskosten werden den Herstellungskosten des Produkts direkt zugerechnet.
2 Die nichtproduktbezogenen Forschungskosten werden nach einem geeigneten Schlüssel auf die Herstellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt.
3 Die Forschungs- und Entwicklungskosten können auch nach Ende des branchenüblichen Abschreibungszeitraums den Herstellungskosten zugerechnet werden. Die Höhe der Zurechnung entspricht der Höhe der durchschnittlichen jährlichen Abschreibung der Forschungs- und Entwicklungskosten während des branchenüblichen Abschreibungszeitraums.