Verordnung
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Art. 52q Prüfung des Gesuchs
1 Das IGE entscheidet darüber, ob das Gesuch um internationale Registrierung oder um Änderung einer internationalen Registrierung den Anforderungen nach dem MSchG, der vorliegenden Verordnung und der Genfer Akte und ihrer Ausführungsordnung entspricht. 2 Entspricht ein Gesuch nicht den Anforderungen oder sind die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt worden, so setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels an. 3 Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Gesuch zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen. |