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Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben1 (MSchV)
vom 23. Dezember 1992 (Stand am 1. Dezember 2021)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).
Art. 52qPrüfung des Gesuchs
1 Das IGE entscheidet darüber, ob das Gesuch um internationale Registrierung oder um Änderung einer internationalen Registrierung den Anforderungen nach dem MSchG, der vorliegenden Verordnung und der Genfer Akte und ihrer Ausführungsordnung entspricht.
2 Entspricht ein Gesuch nicht den Anforderungen oder sind die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt worden, so setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels an.
3 Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Gesuch zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.