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Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben1 (MSchV)
vom 23. Dezember 1992 (Stand am 1. Dezember 2021)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).
Art. 56bWahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen 122
1 Die Zollverwaltung weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Sie setzt ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist.
2 Gestattet die Zollverwaltung dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware, so nimmt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers und des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.
122 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2547).