Verordnung
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Art. 1 Zuständigkeit
1 Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem MSchG ergeben, und der Vollzug dieser Verordnung sind Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE)5.6 2 Ausgenommen sind die Artikel 70–72 MSchG und die Artikel 54–57 dieser Verordnung, deren Vollzug dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)7 obliegt. 5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 6Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5158). 7 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |