Verordnung
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Art. 10 Wiedergabe der Marke 32
1 Die Marke muss grafisch darstellbar sein. Das IGE kann für besondere Markentypen weitere Arten der Darstellung zulassen.33 2 Wird für die Marke eine farbige Ausführung beansprucht, so ist die entsprechende Farbe oder Farbkombination anzugeben. Das IGE kann zusätzlich verlangen, dass farbige Wiedergaben der Marke eingereicht werden. 3 Handelt es sich um einen besonderen Markentyp, beispielsweise ein dreidimensionales Zeichen, so muss dies im Eintragungsgesuch vermerkt werden. 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119). 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5019). BGE
134 III 406 (4A_79/2008) from 6. Juni 2008
Regeste: Art. 2 lit. d MSchG, Art. 7 f. des Bundesgesetzes betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes; Eintragung einer Dienstleistungsmarke; Verwechslungsgefahr. Rechtsgrundlagen (E. 2). Das Rotkreuzgesetz untersagt die Verwendung des Rotkreuzzeichens oder eines damit verwechselbaren Zeichens als Bestandteil einer Marke schlechthin, ohne Rücksicht darauf, welche Bedeutung ihm zusammen mit anderen Elementen der Marke zukommt und welche Waren oder Dienstleistungen mit der Marke bezeichnet werden sollen (E. 3-5). Prüfung der Zulässigkeit der beanspruchten Marken mit und ohne Farbanspruch (E. 6).
135 III 359 (4A_566/2008) from 7. April 2009
Regeste: Art. 1 und 2 lit. a MSchG; Schutzfähigkeit eines akustischen Zeichens. Auch ein visuell nicht wahrnehmbares akustisches Zeichen weist die Begriffsmerkmale einer Marke nach Art. 1 MSchG auf (E. 2.4). Beurteilung der konkreten Unterscheidungskraft (Art. 2 lit. a MSchG) eines akustischen Zeichens ohne sprachliche Elemente, das aus einer kurzen Melodie besteht (E. 2.5). |