Verordnung
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben1
(MSchV)

vom 23. Dezember 1992 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 11 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis 34

Die Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen, für wel­che die Mar­ke be­an­sprucht wird, sind prä­zi­se zu be­zeich­nen und mit der Num­mer der Klas­se nach dem Ab­kom­men von Niz­za vom 15. Ju­ni 195735 über die in­ter­na­tio­na­le Klas­si­fi­ka­ti­on von Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen (Niz­za­er Klas­si­fi­ka­ti­ons­ab­kom­men) zu ver­se­hen.

34 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829).

35SR 0.232.112.7/.9

BGE

99 II 104 () from 3. April 1973
Regeste: Art. 6 Abs. 1 und 3, 7 bis Abs. 1, 3 und 5, 9 Abs. 1 und 2 MSchG. 1. Ein Verband kann dasselbe Zeichen als Kollektivmarke für die Waren seiner Mitglieder und als Individualmarke für eigene Waren eintragen lassen. Gesetzlicher Zweck und Gebrauch der Kollektivmarke (Erw. 1-4). 2. Auf die Nichtigkeit einer Marke kann sich jedermann berufen, der ein schutzwürdiges Interesse hat. Das gilt auch für den Inhaber einer jüngeren Marke, wenn er vom Inhaber der nichtigen wegen Markenverletzung verfolgt wird; Rechtsfolgen (Erw. 5). 3. Verwechselbarkeit zwischen der Individualmarke SILVA THINS und der Kollektivmarke SILVA; gänzliche Warenverschiedenheit, Verstoss der Kollektivmarke gegen ältere Rechte Dritter (Erw. 6-9)?

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden