Verordnung
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Art. 12 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
1 Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188336 zum Schutz des gewerblichen Eigentums umfasst folgende Angaben:
2 Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungs- oder Eintragungsnummer der Marke. 3 ...37 36SR 0.232.01/.04 37 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649). |