Verordnung
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Art. 13 Ausstellungspriorität
1 Die Erklärung für die Ausstellungspriorität umfasst:
2 Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Stelle darüber, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung vorgestellt worden ist, mit der Angabe des Eröffnungstages der Ausstellung. |