Verordnung
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben1
(MSchV)

vom 23. Dezember 1992 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).


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Art. 16 Formalprüfung

1 Wenn die Hin­ter­le­gung den im MSchG oder in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten for­ma­len Er­for­der­nis­sen nicht ent­spricht, so setzt das IGE dem Hin­ter­le­ger ei­ne Frist zur Be­he­bung des Man­gels an.

2 Wird der Man­gel nicht frist­ge­recht be­ho­ben, so wird das Ein­tra­gungs­ge­such ganz oder teil­wei­se zu­rück­ge­wie­sen. Das IGE kann aus­nahms­wei­se wei­te­re Fri­sten an­set­zen.

BGE

112 II 73 () from 22. Mai 1986
Regeste: Art. 15 Abs. 2 MSchG. Art. 15 Abs. 2 und 16 MSchV. Veröffentlichung der Markeneintragung. 1. Erachtet das Amt bei der Eintragung einer Marke zusätzliche Angaben als nützlich (hier den Hinweis: Durchgesetzte Marke), so kann es sie im Rahmen seines Ermessens auch in die Veröffentlichung aufnehmen (E. 3a). 2. Umstände, unter denen die Aufnahme solcher Angaben in die Veröffentlichung nicht zu beanstanden ist (E. 3b).

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