Verordnung
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Art. 18 Hinterlegungsgebühr und Klassenzuschlag 42
1 Der Hinterleger hat innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist die Hinterlegungsgebühr zu bezahlen. 2 Umfasst das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der hinterlegten Marke mehr als drei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse einen Zuschlag zu entrichten. Das IGE bestimmt die Anzahl der zuschlagspflichtigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommen. 3 Der Klassenzuschlag ist innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist zu bezahlen. 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829). |