Verordnung
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben1
(MSchV)

vom 23. Dezember 1992 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).


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Art. 19 Eintragung und Veröffentlichung

1 Lie­gen kei­ne Zu­rück­wei­sungs­grün­de vor, so trägt das IGE die Mar­ke im Mar­ken­re­gis­ter ein und ver­öf­fent­licht die Ein­tra­gung.

2 Es be­stä­tigt dem Mar­ken­in­ha­ber die Ein­tra­gung. Die Be­stä­ti­gung ent­hält die im Re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen An­ga­ben.45

45 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829).

BGE

100 IV 108 () from 5. April 1974
Regeste: I. Art. 251 StGB. 1. Bei Anwendung dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob der Täter zur Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache befugt sei; entscheidend ist, ob die beurkundete Tatsache inhaltlich wahr ist (Erw. 1). 2. Die vom bisherigen Markeninhaber zuhanden des Amtes für geistiges Eigentum gemäss Art. 16 MSchG in Verbindung mit Art. 19 MSchV beglaubigte Erklärung, die Marke sei auf einen neuen Inhaber übergegangen, hat Urkundencharakter im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB (Erw. 2). II. Art. 159 StGB. Ein einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat, der für das Vermögen der Aktiengesellschaft durch Abschluss von Rechtsgeschäften zu sorgen hat, muss sich die von ihm vorgenommene unbefugte Übertragung einer im Register eingetragenen und zum Vermögen der Aktiengesellschaft gehörenden Marke auf einen Dritten als Schädigung fremden Vermögens zurechnen lassen (Erw. 4).

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