Verordnung
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Art. 21 Zustellungsdomizil in der Schweiz 47
1 Hat der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Widerspruchs nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird. 2 Der Widerspruchsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses in der vom IGE angesetzten Frist anzugeben. Das IGE verbindet die Frist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649). |