Verordnung
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Art. 24 Rückerstattung der Widerspruchsgebühr 53
1 Wird ein Widerspruch nicht fristgerecht eingereicht oder die Widerspruchsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht eingereicht. Es werden keine Kosten erhoben; eine bereits bezahlte Widerspruchsgebühr wird zurückerstattet. 2 Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Abstand erledigt, so wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr zurückerstattet. 53Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 1893). BGE
115 II 276 () from 4. September 1989
Regeste: Wiedereintragung einer Gesellschaft im Handelsregister. Will ein Dritter auf Ungültigkeit von Marken einer Aktiengesellschaft klagen, die im Handelsregister bereits gelöscht worden ist, so kann er verlangen, dass die Gesellschaft im Register wieder eingetragen wird. |