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Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben1 (MSchV)
vom 23. Dezember 1992 (Stand am 1. Januar 2022)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).
Art. 24eRückerstattung der Gebühr für die Löschung
1 Wird der Antrag auf Löschung vor Ablauf der Fristen nach Artikel 35a Absatz 2 MSchG und Artikel 50a dieser Verordnung eingereicht oder wird die Gebühr für die Löschung nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt das Gesuch als nicht eingereicht. Es werden keine Kosten erhoben; eine bereits bezahlte Gebühr für die Löschung wird zurückerstattet.
2 Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Abstand erledigt, so wird die Hälfte der Gebühr für die Löschung zurückerstattet. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196855 (VwVG) erfüllt, so wird die Gebühr vollständig zurückerstattet.56