Verordnung
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Art. 27 Rückerstattung der Verlängerungsgebühr 63
Wurde ein Verlängerungsantrag gestellt und führt dieser nicht zur Verlängerung der Eintragung, so wird die Verlängerungsgebühr zurückerstattet. 63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 1891). |