Verordnung
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Art. 37 Akteneinsicht
1 Vor der Eintragung der Marke dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:
2 Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen auch in die Akten zurückgezogener oder zurückgewiesener Eintragungsgesuche Einsicht nehmen. 3 Nach der Eintragung der Marke kann jede Person Einsicht in das Aktenheft nehmen. 4 Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 36 Abs. 3) entscheidet das IGE nach Anhörung des Hinterlegers oder des Inhabers der Marke. 5 Auf Antrag wird die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien gewährt.73 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4479). |