Verordnung
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Art. 39 Aktenaufbewahrung
1 Das IGE verwahrt die Akten vollständig gelöschter Markeneintragungen im Original oder in Kopie noch während fünf Jahren nach der Löschung. 2 Es bewahrt die Akten zurückgezogener und zurückgewiesener Eintragungsgesuche sowie vollständig widerrufener Eintragungen (Art. 33 MSchG) im Original oder in Kopie noch während fünf Jahren nach der Zurückziehung, der Zurückweisung oder dem Widerruf auf.76 3 ...77 76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829). 77Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 (AS 1997 865). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5019). |