Verordnung
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Art. 52 Schutzverweigerung und Ungültigerklärung 110
1 Gegenüber international registrierten Marken tritt an die Stelle:
2 Das IGE veröffentlicht weder die Schutzverweigerungen noch die Ungültigerklärungen. 110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649). |