Verordnung
|
Art. 52h Materialkosten
1 Materialkosten umfassen Materialeinzelkosten und Materialgemeinkosten. 2 Als Materialeinzelkosten gelten die einem Produkt direkt zurechenbaren Materialkosten. 3 Als Materialgemeinkosten gelten andere Materialkosten als jene nach Absatz 2, insbesondere die Kosten, die während des Produktionsprozesses für allfällige Zwischenlagerungen oder Transporte anfallen. |