Verordnung
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Art. 52i Berücksichtigung der Materialkosten
1 Die Materialeinzelkosten werden den Herstellungskosten des Produkts nach einer einheitlichen Berechnungsart zugerechnet, insbesondere nach einer der folgenden Berechnungsarten:
2 Die Materialgemeinkosten werden nach einem geeigneten Schlüssel auf die Herstellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt. |