Verordnung
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Art. 52r
1 Gesuche, mit denen ein Grund nach Artikel 50eAbsatz 1 MSchG geltend gemacht wird, und Gesuche nach Artikel 50e Absatz 4 MSchG können eingereicht werden:
2 Die Gesuche sind innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der internationalen Registrierung durch das Internationale Büro schriftlich beim IGE einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Tag des Monats zu laufen, der dem Monat der Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro herausgegebenen Publikationsorgan folgt. 3 Die Artikel 20–24 sind sinngemäss anwendbar. 4 Das IGE kann die betroffenen Bundes- und Kantonsbehörden zur Stellungnahme einladen. 114 SR 172.021 |