Verordnung
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Art. 56b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen 123
1 Das BAZG weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Es setzt ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist. 2 Gestattet das BAZG dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware, so nimmt es bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers und des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht. 123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2547). |