Verordnung
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Art. 50a Verfahren zur Löschung einer internationalen Registrierung wegen Nichtgebrauchs 108
Der Antrag auf Löschung einer internationalen Registrierung wegen Nichtgebrauchs kann frühestens gestellt werden:
108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649). |