Verordnung
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Art. 54b Antrag auf Hilfeleistung
1 Der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Artikel 56 MSchG klageberechtigte Partei (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG stellen. 2 Das BAZG entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der Unterlagen über den Antrag, sobald diese dem BAZG vollständig vorliegen. 3 Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden. |