Verordnung
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Art. 56 Übertragung der Zuständigkeit bei Kleinsendungen
1 Handelt es sich bei der zurückbehaltenen Ware um eine Kleinsendung, so überträgt das BAZG die Zuständigkeit für den Vollzug des Verfahrens dem IGE und übergibt diesem oder einer von diesem bezeichneten Drittperson die Ware zur Verwahrung. 2 Ist das IGE der Antragsteller, so bleibt das BAZG zuständig. |