Verordnung
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben1
(MSchV)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).


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Art. 56 Übertragung der Zuständigkeit bei Kleinsendungen

1 Han­delt es sich bei der zu­rück­be­hal­te­nen Wa­re um ei­ne Klein­sen­dung, so über­trägt das BA­ZG die Zu­stän­dig­keit für den Voll­zug des Ver­fah­rens dem IGE und über­gibt die­sem oder ei­ner von die­sem be­zeich­ne­ten Dritt­per­son die Wa­re zur Ver­wah­rung.

2 Ist das IGE der An­trag­stel­ler, so bleibt das BA­ZG zu­stän­dig.

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