Verordnung
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben1
(MSchV)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 6 Unterschrift 15

1 Ein­ga­ben müs­sen un­ter­zeich­net sein.

2 Fehlt auf ei­ner Ein­ga­be die rechts­gül­ti­ge Un­ter­schrift, so wird das ur­sprüng­li­che Ein­rei­chungs­da­tum an­er­kannt, wenn ei­ne in­halt­lich iden­ti­sche und un­ter­zeich­ne­te Ein­ga­be in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach Auf­for­de­rung durch das IGE nach­ge­reicht wird.

3 Das Ein­tra­gungs­ge­such muss nicht un­ter­zeich­net sein. Das IGE kann wei­te­re Do­ku­men­te be­stim­men, für wel­che die Un­ter­schrift nicht nö­tig ist.

15 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Ju­li 2002 (AS 2002 1119).

BGE

99 II 104 () from 3. April 1973
Regeste: Art. 6 Abs. 1 und 3, 7 bis Abs. 1, 3 und 5, 9 Abs. 1 und 2 MSchG. 1. Ein Verband kann dasselbe Zeichen als Kollektivmarke für die Waren seiner Mitglieder und als Individualmarke für eigene Waren eintragen lassen. Gesetzlicher Zweck und Gebrauch der Kollektivmarke (Erw. 1-4). 2. Auf die Nichtigkeit einer Marke kann sich jedermann berufen, der ein schutzwürdiges Interesse hat. Das gilt auch für den Inhaber einer jüngeren Marke, wenn er vom Inhaber der nichtigen wegen Markenverletzung verfolgt wird; Rechtsfolgen (Erw. 5). 3. Verwechselbarkeit zwischen der Individualmarke SILVA THINS und der Kollektivmarke SILVA; gänzliche Warenverschiedenheit, Verstoss der Kollektivmarke gegen ältere Rechte Dritter (Erw. 6-9)?

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden