Bundesgesetz
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Art. 12 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind. 2 Die Direktorin oder der Direktor steht der Geschäftsleitung vor. Sie oder er:
3 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten. |