Bundesgesetz
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Art. 15 Sammlungsgegenstände
1 Der Bund überträgt dem SNM seine bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von der MUSEE-SUISSE-Gruppe geführten Sammlungsgegenstände und die damit verbundenen Immaterialgüterrechte zur Nutzniessung. Vorbehalten bleiben die Sammlungsgegenstände, die zum Museum für Musikautomaten Seewen gehören. 2 Der Bund kann dem SNM an weiteren Sammlungsgegenständen und Immaterialgüterrechten eine Nutzniessung einräumen. 3 Neue Sammlungsgegenstände, die das SNM erwirbt, stehen von Gesetzes wegen im Eigentum des Bundes. Das SNM erhält diese Gegenstände und die damit verbundenen Immaterialgüterrechte vom Bund zur Nutzniessung. 4 Das SNM versichert die ihm anvertrauten Sammlungsgegenstände des Bundes in der Regel nicht. Der Bund kann das Risiko für die dem SNM durch den Bund oder durch Dritte anvertrauten Sammlungsgegenstände decken. 5 Die Einzelheiten der Nutzniessung und der Versicherung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem SNM festgelegt. |