Bundesgesetz
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Art. 16 Liegenschaften
1 Der Bund überträgt dem SNM die von den Museen und dem Sammlungszentrum nach Artikel 6 genutzten Liegenschaften zur Nutzniessung. Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes und werden von diesem unterhalten. 2 Der Bund verrechnet dem SNM für die Liegenschaftsnutzung eine angemessene Abgeltung. 3 Die Begründung der Nutzniessung und die Einzelheiten der Liegenschaftsnutzung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem SNM festgelegt. |