Bundesgesetz
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Art. 18 Tresorerie
1 Die liquiden Mittel des SNM werden von der Eidgenössischen Finanzverwaltung im Rahmen der zentralen Tresorerie verwaltet. 2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung gewährt dem SNM zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach Artikel 7 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen. 3 Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem SNM festgelegt. |