Bundesgesetz
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Art. 19 Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung des SNM stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend vollständig dar. 2 Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards. 3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen. 4 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen. |