Bundesgesetz
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Art. 30 Zuständige Arbeitgeberin
1 Das SNM gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger:
2 Das SNM gilt ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten war. |