Bundesgesetz
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Art. 8 Gewerbliche Tätigkeiten
1 Das SNM kann gewerbliche Leistungen für Dritte erbringen und diesen Rechte verleihen, wenn dies in einem engen Zusammenhang mit seinen Aufgaben steht und deren Erfüllung nicht beeinträchtigt. 2 Es kann insbesondere:
3 Es muss für seine gewerblichen Tätigkeiten marktkonforme Preise festsetzen und das betriebliche Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Tätigkeiten ausgewiesen werden können. Eine Quersubventionierung der gewerblichen Tätigkeiten ist nicht zulässig. 4 Es ist im Bereich der gewerblichen Tätigkeiten denselben Vorschriften unterstellt wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter. |