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Art. 100
Störung des Militärdienstes 1Wer einen Angehörigen der Armee in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Geldstrafe bestraft.2 2Im aktiven Dienst ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 3In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS19791037; BBl1977II 1). |
