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Art. 101
Beschimpfung eines Angehörigen der Armee 1Wer einen Angehörigen der Armee, die im aktiven Dienst steht, öffentlich beschimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 3Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien. |
