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Art. 104
Verleitung von Internierten und Kriegsgefangenen zur Gehorsamsverweigerung 1Wer einen Internierten oder einen Kriegsgefangenen zum Ungehorsam gegen militärische Befehle oder zu einer Dienstverletzung verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2Wer einen Internierten oder einen Kriegsgefangenen zu Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
