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Art. 112a
b. Ungerechtfertigte medizinische Behandlung, Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung und der Menschenwürde 1Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:
2In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. 3In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. 1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesge-setzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS20104963; BBl20083863). |
