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Art. 112d
e. Einsatz verbotener Waffen 1Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:
2In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. 1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesge-setzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS20104963; BBl20083863). |
