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Art. 130
Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Täter kann mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe2 bestraft werden: wenn er die Veruntreuung gegenüber einem Vorgesetzten, Untergebenen oder einem Kameraden, gegenüber seinem Quartiergeber oder einer zu dessen Hausstand gehörigen Person begeht, wenn er eine ihm dienstlich anvertraute Sache veruntreut. 3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 1 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS19942290; BBl1991II 969). |
