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Art. 131
Diebstahl 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen2 bestraft, wenn er einen Vorgesetzten, einen Untergebenen oder einen Kameraden bestiehlt, wenn er den Diebstahl in einem Raume begeht, zu dem er infolge Kantonierung oder Einquartierung erleichterten Zutritt hat. 3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen3 bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. 4. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft,4 wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. 5. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 1 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS19942290; BBl1991II 969). |
