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Art. 35
4. Nebenstrafe Degradation 1Hat sich ein Angehöriger der Armee durch ein Verbrechen oder Vergehen seines Grades unwürdig gemacht, so degradiert ihn das Gericht. 2Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob der degradierte Angehörige der Armee weiter zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird. 3Die Folgen der Degradation treten mit der Rechtskraft des Urteils ein. 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS20106015; BBl20095917). |
