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Art. 38
3. Gemeinsame Bestimmungen. a. Probezeit 1Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2-5 Jahren. 2Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. 3Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe. |
